Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 66a

§ 66a – Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen

Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Personen, die Leistungen erhalten, können einen zusätzlichen Betrag von bis zu 25.000 Euro für Lebensführung und Alterssicherung bekommen.
  • Dieser Betrag ist angemessen, wenn er hauptsächlich aus Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit stammt.
  • Der zusätzliche Betrag gilt während des Bezugs der Leistungen.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 90 Absatz 3 Satz 2.
  • § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt von dieser Regelung unberührt.